Kinderrechte müssen ins Grundgesetz – auch für Kinder, die häusliche Gewalt miterleben
Kinderrechte und kinderrechtliche Grundprinzipien lassen sich in Deutschland in unterschiedlicher Ausprägung aus verschiedenen Gesetzen herleiten, etwa aus dem SGB VIII, dem BGB, dem FamFG und dem KKG. Auch die UN-Kinderrechtskonvention ist seit ihrer Ratifizierung Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Sie hat jedoch nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. In der Normenhierarchie stehen diese Regelungen unterhalb der Verfassung.
Genau an diesem Punkt setzt die Forderung des Bundesverbands Caritas Kinder- und Jugendhilfe (BVkE) an: Kinderrechte sollen ausdrücklich im Grundgesetz verankert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sie zwar als kinder- und jugendspezifische Ausprägung der Grundrechte anerkannt, eine explizite Nennung im Normtext fehlt jedoch bis heute. Diese Lücke schwächt Sichtbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit der Rechte, die Kinder eigentlich längst haben.
Der SkF Gesamtverein hat sich dieser Forderung bereits angeschlossen. Über 80 Prozent der SkF Ortsvereine sind in der Kinder- und Jugendhilfe aktiv. Dabei zeigt sich deutlich, dass Kinder zwar rechtlich geschützt sind, ihre Interessen aber im Alltag, etwa bei Planungs-, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen, nicht immer ausreichend berücksichtigt werden. Kinder sind von Geburt an Träger aller Grundrechte. Gleichwohl spiegelt das Grundgesetz ihre besondere Schutz-, Förder- und Beteiligungsbedürftigkeit bislang nicht ausdrücklich wider.
Bei unserer Bundesdelegiertenversammlung hat Andrea Wolter für den SkF Saarland an der Podiumsrunde zum Thema teilgenommen. Im Zentrum stand die Frage, was eine Verfassungsänderung für die tägliche Praxis konkret bedeuten würde, abseits der abstrakten Verfassungsdebatte.
Unsere Kinder- und Jugendberatungsstelle für (mitbetroffene) Opfer häuslicher Gewalt und Stalking, die K IST, hat dazu einen Praxisbeitrag geleistet. Sie begegnet täglich Kindern, die häusliche Gewalt miterleben und damit selbst zu Betroffenen werden, auch wenn sie nicht direkt angegriffen wurden. Diese Kinder geraten in der bestehenden Hilfelandschaft oft zwischen die Zuständigkeiten: zu nah am Geschehen, um übersehen zu werden, zu selten als eigenständige Gewaltopfer anerkannt und zu häufig allein über die Situation der Mutter mitgedacht statt eigenständig betrachtet.
Für die Bundesdelegiertenversammlung hat die K IST einen faltbaren Wegweiser durch die Kinderrechte entwickelt, der die UN-Kinderrechtskonvention kindgerecht erklärt. Die Kernbotschaft: Deine Rechte sind kein Extra. Sind sie wirklich erfüllt?
Diese Frage trifft den Kern der Verfassungsdebatte. Eine Aufnahme ins Grundgesetz würde am bewährten Verhältnis zwischen Kindern, Eltern und Staat nichts ändern, das Elternrecht aus Artikel 6 bliebe unangetastet. Sie würde aber sicherstellen, dass das Kindeswohl in staatlichen Abwägungsprozessen das Gewicht erhält, das ihm zusteht, und dass Kinder, die häusliche Gewalt miterleben, nicht länger als Randfigur eines Falls behandelt werden, sondern als eigenständig Betroffene mit eigenen Rechten.
Quelle: BVkE, Positionspapier Kinderrechte ins Grundgesetz, 12.02.2025




